Eine GmbH beantragte Vorsteuern für die Anschaffung von drei „Rennautos“ (Porsche 911 GT 3 Cup Modell 2005, Aston Martin DBR 9 und Porsche 911 RSR MY 2004), die zur gewerblichen Weitervermietung verwendet wurden. Seitens des Finanzamtes wurde der Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG nicht anerkannt.

