Die Entnahme eines Gegenstandes aus einem Unternehmen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für den Bedarf des Personals oder für unentgeltliche Zuwendungen wird umsatzsteuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn für den entnommenen Gegenstand der volle oder teilweise Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Beispiel:

