Wird ein Gebäude zum Teil von einer Körperschaft für den hoheitlichen Bereich verwendet, steht insoweit kein Vorsteuerabzug zu. Eine Sporthalle, die zu 46 % hoheitlich und zu 54 % unternehmerisch (Vermietung) genutzt wird, berechtigt nur zum Vorsteuerabzug von 54 % der gesamten Vorsteuern (VwGH 8.7.2009, 2006/15/0231).
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