Die Steuerschuld entsteht für
1) Lieferungen und sonstige Leistungen:
bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung und sonstige LeistungDie Steuerschuld entsteht für
1) Lieferungen und sonstige Leistungen:
bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung und sonstige Leistung