Zum unternehmerischen Bereich eines begünstigten Vereines (Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke) gehören alle Vereinstätigkeiten, die im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeführt werden. Zum nichtunternehmerischen Bereich eines Vereines gehört die Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange der Mitglieder (VereinsR 2001, Rz 461).

