In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob die betriebliche Nutzung von Räumen eines Einfamilienhauses unter 10 % liegt (kein Vorsteuerabzug) oder mehr als 10 % beträgt. Das Finanzamt beurteilte nur einen Lagerraum (13,05 m²) als unternehmerisch, nicht jedoch die Garage, die zur Hälfte zum Abstellen des mit 80 % betrieblich genutzten PKW und zur zweiten Hälfte zur Lagerung sperriger (betrieblicher) Materialien diente.

