Neben den anderen im § 12 UStG enthaltenen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darf nur eine in einer Rechnung an den Leistungsempfänger gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.
Die Rechnung muss allen Formerfordernissen des § 11 UStG entsprechen und folgende Angaben enthalten:

