Nach der Berufungsentscheidung des UFS vom 20.1.2009, GT RV/0492-W/05 bleibt ein betrieblich genutzter Gebäudeteil auch dann Betriebsvermögen, wenn dieser Gebäudeteil unbenutzbar geworden ist. Eine begonnene und wieder gestoppte Sanierungsmaßnahme stellt eine Fehlinvestition dar, die den jetzt nicht mehr benutzbaren Gebäudeteil nicht zum Privatvermögen macht. Eine Vorsteuerberichtigung ist somit nicht durchzuführen.

