Grundsätzlich kann von den Anschaffungs- und Betriebskosten eines Personenkraftwagens kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da ein PKW gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG nicht als für das Unternehmen angeschafft gilt. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Nach der Verwaltungsübung zählt auch ein Hotelwagen für die Beförderung von Hotelgästen zur gewerblichen Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug zu mindestens 80% diesen Zwecken dient.

