Gem. § 6 Abs. 1 Z 2 UStG sind die Umsätze für die Luftfahrt unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit. Umsatzsteuerfrei sind die Umsätze mit den Luftfahrzeugen selbst (Lieferungen, Wartungen, Instandsetzungen, Vermietungen dieser Flugzeuge) aber auch die Lieferungen für die Luftfahrzeuge und die Lieferung von Gegenständen, die für die Versorgung der Flugzeuge bestimmt sind (§ 9 Abs. 2 UStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist es, dass die Luftverkehrsunternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen bzw. Beförderungen auf Auslandsstrecken durchführen.

