Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe „PKW“ und „Kombi“. Für diese Fahrzeuge gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG nicht, somit ist der Vorsteuerabzug von den Anschaffungs- und Betriebskosten zulässig, allerdings sind gleichzeitig sämtliche Erlöse (Eigenverbrauch, Entnahme, Verkaufserlös, Sachbezug) umsatzsteuerpflichtig.

