Auch die Eigentümer von (noch) unbebauten Grundstücken müssen an die betreffenden Versorgungsunternehmen für das Kanal- und Wassernetz Erhaltungsbeträge leisten. Es liegen Entgelte für die Bereitstellung der Ent- und Versorgungsanlagen vor. Da diese Bereitstellung im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art erfolgt, handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die nach dem zwingenden Ist-System für Versorgungsbetriebe in den Voranmeldungszeiträumen zu versteuern sind, in denen die Beträge vereinnahmt werden (UFS vom 23.12.2008, GZ RV/1235-L/08).

