Die Vermittlung von Frauen aus Drittländern an österreichische Unternehmer zur Prostitution samt Beschaffung der dafür notwendigen fremdenrechtlichen Dokumente ist keine anwaltsähnliche Tätigkeit und somit keine Katalogleistung (VwGH 17.12.2008, 2006/13/0054).
Sachverhalt:

