Die Weiterverrechnung der Aufwendungen an die einzelnen Wohnungseigentümer für die Sanierung der Badewasseraufbereitung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 % gem. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG (VwGH 4.2.2009, 2007/15/0116).
Sachverhalt:
Die Weiterverrechnung der Aufwendungen an die einzelnen Wohnungseigentümer für die Sanierung der Badewasseraufbereitung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 % gem. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG (VwGH 4.2.2009, 2007/15/0116).
Sachverhalt:
