Neben der herkömmlichen Methode der Entrichtung der EUSt durch Zahlung an das Zollamt samt nachträglichem Abzug in der UVA als Vorsteuer besteht als Vereinfachungsregelung die Möglichkeit, die EUSt durch Verbuchung auf dem Abgabenkonto zu entrichten (UStR 2000, Rz 1874a).
Allgemeine Voraussetzungen
1. Entstehung der EUSt-Schuld nach Art. 201 des Zollkodes

