Gem. § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies gilt auch für Privatstiftungen (VwGH 11.11.2008, 2004/13/0053).
Sachverhalt:
Eine Privatstiftung wurde mit Bareinlagen und einem 100 %igen Anteil an einer GmbH mit mehreren Tochtergesellschaften errichtet. Sie übt Konzernleitungs- und Beratungsfunktionen im Rahmen einer Management- und Konzern-Umlagevereinbarung aus und erhält dafür als Gegenleistung den Ersatz aller entstandenen Aufwendungen. Das Finanzamt anerkannte die Unternehmereigenschaft deswegen nicht, weil es nach dem Privatstiftungsgesetz Stiftungen untersagt ist, eine gewerbsmäßig Tätigkeit auszuüben und schrieb die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 14 UStG vor.

