Nach einer Information des Finanzministeriums GZ BMF-010219/0044-VI/4/2009 vom 28.1.2009 gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung der „Gesprächsguthaben“ unterschiedliche Bestimmungen:
Der Verkauf einer Telefonwertkarte zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung, sondern eine Telekommunikationsdienstleistung dar, die nur der Netzbetreiber erbringt.

