Eine beantragte Umbuchung eines Guthabens zur Tilgung einer USt-Schuld setzt voraus, dass auf dem Abgabenkonto bereits ein Guthaben entstanden ist und tatsächlich eine Umbuchung erfolgt. Wurde die Umbuchung aber mangels verfügbaren Guthabens nicht durchgeführt, gilt die USt-Schuld nicht als entrichtet und die Vorschreibung eines Säumniszuschlages ist nicht rechtswidrig. (UFS RV/0524-G/07 vom 1.12.2008)

