Natürliche Personen können einen Teil ihrer Leistung selbständig, einen anderen Teil unselbständig erbringen. Die Selbständigkeit ist für jede einzelne Leistungsbeziehung zu prüfen und zu beurteilen. Ob eine Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, ist für jeden Veranlagungszeitraum nach den Verhältnissen in diesem Zeitraum zu beurteilen.

