Die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern und der Thermalbehandlung verbundenen Umsätzeunterliegen gem. § 10 Abs. 2 Z 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Begünstigt ist auch der Saunabetrieb als Thermalbehandlung. Der Charakter des Saunabesuches als Heilbehandlung muss jedoch gegeben sein.

