Voraussetzung für die Anerkennung als Krankenanstalt ist das Vorliegen einer Organisation, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglicht. Weiters gehört dazu unter anderem die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters in der Person eines geeigneten Arztes, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0283).
Sachverhalt:

