Diese beiden Leistungen sind im § 3 a Abs. 10 Z 5 und 6 UStG geregelt und daher nach den für Katalogleistungen geltenden Bestimmungen zu behandeln.
Datenverarbeitung (UStR 2000, Rz 585)
Darunter versteht man die Auswertung von Eingabedaten auf Datenverarbeitungsanlagen mit anschließender Übermittlung der Ergebnisse an den Auftraggeber.

