Eine Übersetzerin stellte an Polizeidienststellen (keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug) Honorarnoten mit gesondert ausgewiesener USt (20%). Diese USt wurde auch vereinnahmt, nicht jedoch an das Finanzamt abgeführt. Die Übersetzerin war eine umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerin (§ 6 Abs. 1 UStG) und hatte keinen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt. Das Finanzamt schrieb ihr diese USt-Beträge mit Bescheiden vor. Gegen diese Vorschreibung richtete sich die Berufung mit der Begründung, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Steueraufkommens gekommen wäre (kein Vorsteuerabzug bei den Leistungsempfängern).

