Österreichische Unternehmer haben Anspruch auf Erstattung der bezahlten bulgarischen Umsatzsteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Unternehmer hat in Bulgarien keinen Sitz, kein Verwaltungsadresse, kein ständiges Objekt und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
