Die Verrechnung von Konzernumlagen von Muttergesellschaften zu Tochtergesellschaften unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, da üblicherweise eine pauschale Verrechnung von erbrachten Leistungen vorliegt (z.B. die Einräumung der Nutzung von Lizenzen und Patenten, aber auch Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Personalgestellungen,Werbeleistungen, Managementleistungen u.a.).
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