Allgemeines
Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gehören als sonstige Leistungen zu den Katalogleistungen gem. § 3a Abs. 10 Z 2 UStG. Bei diesen Katalogleistungen stellt sich insbesondere die schwierige Frage, wo der Ort der Leistung liegt.

