Pfandgelder für Mehrweggebinde wie Flaschen, Kisten, Fässer, Gasflaschen, Gastanks und sonstige Verpackungen teilen als unselbständige Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Warenlieferung. So unterliegt z.B. bei der Lieferung von Obst und Gemüse in Mehrweggebinden das Gesamtentgelt (einschließlich jenem für das Gebinde) dem ermäßigten Steuersatz. Bei der Rückerstattung des Pfandgeldes liegt eine Entgeltminderung iSd § 16 UStG vor. Zu beachten ist, dass bei dem liefernden Unternehmer nur jenes Leergut eine Entgeltminderung auslösen kann, für welches er zuvor ein Pfandgeld verrechnet hat.Dies kann jedoch nur über einen längeren Zeitraum beurteilt werden und es ist aus Vereinfachungsgründen für die Behandlung der Pfandgelderstattung als Entgeltminderung nicht zu beanstanden, wenn das zurückgegebene Leergut die vom Unternehmer im selben Kalenderjahr veräußerte Leergutmenge um nicht mehr als 20% übersteigt (UStR 2000, Rz 348, 1170, 2393).
