Die Lieferung eines unbebauten Grundstückes durch den Grundstückseigentümer kann nicht zusammen mit der Werklieferung eines Gebäudes durch einen Dritten (den Bauträger) zu einer einheitlichen Grundstückslieferung zusammengefasst und umsatzsteuerfrei behandelt werden. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Lei-
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