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Lotto- und Totokonzession, Heft 41/2008

USt 2008, 1 Heft 41 v. 15.7.2008

Die Umsätze (Provisionseinnahmen) aus Lotto und Toto sind gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit d UStG umsatzsteuerbefreit. In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob auch eine Abstandszahlung für die Kündigung des Vertrages mit den Österreichischen Lotterien unter diese Befreiung fällt.

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