Die Umsätze (Provisionseinnahmen) aus Lotto und Toto sind gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit d UStG umsatzsteuerbefreit. In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob auch eine Abstandszahlung für die Kündigung des Vertrages mit den Österreichischen Lotterien unter diese Befreiung fällt.
