Ein Kfz-Betrieb machte von den Errichtungskosten eines Schwimmbades (8 x 4 m2) den Vorsteuerabzug geltend. Begründet wurde der betriebliche Charakter des Schwimmbades damit, dass dieses Bad von Kunden und auch von Mitarbeitern genutzt wird. Nachweise für diese Nutzung wurden nicht erbracht, denn lt. Angaben des steuerlichen Vertreters „erledigt der Berufungswerber lieber gewinnbringende Tätigkeiten, als Strichlisten über die Nutzung des Schwimmbeckens zu erstellen“. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass auf der Homepage des Betriebes dieses Schwimmbecken nicht erwähnt war. Nach Angaben des Betriebes wurde das Schwimmbecken auf der Homepage nicht erwähnt, um zu vermeiden, dass Kunden aus der näheren Umgebung nur wegen des Schwimmbades kommen, einen kleinen Ersatzteil kaufen und den Rest des Tages dort verbringen. Gedacht ist das Schwimmbad fürauswärtige Kunden, die ihre Wartezeit bei Schönwetter nicht im Gebäude verbringen müssen
