Liegt ein Leistungsaustausch zwischem dem Subventionsempfänger (Verein) und einem von ihr beauftragten Unternehmen (KEG) vor, dann ist die Weiterleitung der vom Verein erhaltenen Subventionen an die KEG zur Abdeckung des vereinbarten Leistungsentgeltes bei der KEG ein steuerpflichtiges Leistungsentgelt (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0078).
Sachverhalt: