Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor und konnte dies der Steuerpflichtige infolge Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweises auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen, ist eine Steuerbefreiung im Billigkeitswege auf Grund der nationalen Rechtsvorschriften möglich. Art. 15 Nr. 2 der MWSt-Richtlinie verbietet dies nicht (EuGH 21.2.2008, C-271/06, Netto Supermarkt).
