Erwirbt ein Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet von einem anderen Unternehmer Waren, dann unterliegen diese innergemeinschaftlichen Erwerbe grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung.
Erwirbt ein Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet von einem anderen Unternehmer Waren, dann unterliegen diese innergemeinschaftlichen Erwerbe grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung.
