Gem. § 6 Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen (VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128).
Sachverhalt:
Umsätze aus einer Tätigkeit als Konzertveranstalter wurden vom Finanzamt umsatzsteuerlich als Liebhaberei eingestuft. Begründet wurde dies damit, das der Abgabepflichtige eine besondere Neigung zum Klavierspielen aufweist und daher das nebenberufliche Veranstalten von Konzerten aus kulturellem Interesse und aus Liebe zur Kammermusik auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Daher liegt eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung vor.
