Liegt ein Versandhandel von Italien nach Österreich nach der 6. MwSt-Richtlinie vor, ist auch dann die Umsatzsteuer in Österreich vorzuschreiben, wenn Italien auf Grund anderer Auslegung der Richtlinie für dieselben Lieferungen ebenfalls Umsatzsteuer erhoben hat (VwGH 26.7.2007, 2005/15/0003).
Sachverhalt:
