Die Vorsteuererstattung an Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, erfordert unter anderem den Nachweis der Unternehmereigenschaft.
Sachverhalt:
Eine ausländische staatliche Sportakademie führte in Österreich Lehrveranstaltungen durch, für die von den Studenten Kostenbeiträge geleistet wurden. Die Sportakademie stellte den Antrag auf Erstattung der Vorsteuern aus den Quartierkosten und Liftkarten. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, da keine unternehmerische Tätigkeit vorgelegen war. Dagegen richtete sich die Berufung.
