Auch ein gemeinnütziger Sportverein kann für seine Vermietungsumsätze zur Steuerpflicht gem. § 6 Abs. 1 Z 16 iVm Abs. 2 UStG optieren (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0001)
Sachverhalt:
Ein gemeinnütziger Sportverein errichtete 1997 einen Zubau zum Vereinshaus und vermietete diesen teilweise an einen Buffetbetreiber. Er verzichtete auf die Steuerfreiheit und machte in der USt-Erklärung für 1997 Vorsteuern in der Höhe von rd. ATS 40.000,- geltend. Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Vorsteuern mit der Begründung nicht, dass ein gem. § 6 Abs. 1 Z 14 UStG unecht befreiter Sportverein nicht gem. § 6 Abs. 2 UStG auf die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze verzichten kann. Die persönliche Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG geht der Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG vor.
