Da die Umsatzsteuer für 5/06 nicht bis 17.7.2006 entrichtet worden war, wurde ein Säumniszuschlag von 2 % vorgeschrieben. Die Berufungswerberin stellte einen Antrag auf Aufhebung dieses Säumniszuschlages, da die Zahllast 5/06 mit der Überrechnung des bestehenden Guthabens einer anderen Firma abgedeckt werden sollte. Leider war die Beilage U 31 zur UVA mit dem Überrechnungsantrag aus ungeklärter Ursache nicht beim Finanzamt eingelangt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, da keine leichte Fahrlässigkeit, sondern grobes Verschulden vorlag.
