Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Amortisationszeit (§ 2 Abs. 2 lit. d AVRAG) aus dem Unternehmen ausscheidet, kann der Arbeitgeber den (anteiligen) Rückersatz von Ausbildungskosten, wie z.B. Seminarkosten, Reisespesen, aliquotes Gehalt etc. für die Zeit der Freistellung für Ausbildungszwecke verrechnen.
