In einem Verfahren vor dem UFS waren u.a. die geltend gemachten Aufwendungen für die Übernahme von Zwangsstrafen als Betriebsausgaben und der erfolgte Vorsteuerabzug strittig. Der Berufungswerber führte aus, er habe im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit hin und wieder Zwangsstrafen des Finanzamtes, die seinen Klienten vorgeschrieben wurden, übernehmen müssen. Vom Finanzamt wurden der vorgenommene Vorsteuerabzug aus diesen Zwangsstrafen und der Abzug als Betriebsausgaben - mangels Belegvorlage - nicht anerkannt. Dagegen richtete sich die Berufung.
