Ein österreichischer Bürger beschäftigte sich mit „Parksündern“, die unerlaubterweise auf seinem Grundstück parkten. Er stellte diese Parksünder über seinen Rechtsanwalt vor die Wahl, entweder eine „Vergleichszahlung“ zu leisten oder auf Besitzstörung geklagt zu werden. Rund die Hälfte der Besitzstörer mussten geklagt werden, die andere Hälfte leistete die Vergleichszahlungen. Der UFS beurteilte diese Einnahmen als steuerpflichtige Umsätze (und auch als einkommensteuerpflichtige Leistungen gem. § 29 Z 3 EStG) mit folgender Bezeichnung: „Wiederholte Einnahmen aus dem Verzicht auf Abwehransprüche" (Verzicht auf ein entsprechendes Besitzstörungsverfahren mit gleichzeitiger Einräumung eines wirtschaftlichen Vorteiles an die „Parksünder“ bzw. auf die Durch- oder Weiterführung von entsprechenden Besitzstörungsverfahren). Die Tätigkeit des Berufungswerbers war zweifellos selbständig, nachhaltig und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.
