Ein Unternehmen vergütete Provisionen an Privatkunden, die aus ihrem Bekanntenkreis einmalig Aufträge vermittelten. Diese Provisionsabrechnungen erfolgten mittels Gutschriften, auf denen Umsatzsteuer ausgewiesen war. Der Unternehmer nahm aus diesen Gutschriften den Vorsteuerabzug vor. Das Finanzamt anerkannte diesen Vorsteuerabzug nicht, da die Unternehmereigenschaft dieser „Vermittler“ fehlte und der Unternehmer schon bei der vorangegangenen Betriebsprüfung darauf hingewiesen wurde, dass diese Gutschriften an Privatpersonen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.
