Wenn ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch (unecht) steuerbefreite Umsätze tätigt, müssen die Vorsteuern bekanntlich in „abzugsfähige“ und „nicht abzugsfähige“ aufgeteilt werden.
Beispiele für betroffene Branchen: Tabak-Trafiken, Bauunternehmer bzw. Bauträger, die Wohnungen zum Teil steuerpflichtig und zum Teil steuerfrei verkaufen oder auch Vermieter von Liegenschaften, die umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieten.
