Auch ein gemeinnütziger und damit normalerweise von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer befreiter Verein kann durch nachhaltige Verkäufe von geerbten Gegenständen zum Unternehmer werden. In seiner Berufungsentscheidung vom 7.3.2007 (GZ RV/0548-G/05) stellte der UFS fest, dass der Verkauf von geerbten Antiquitäten durch einen gemeinnützigen Verein dann die Unternehmereigenschaft begründet, wenn sich dieser Verkauf über einen längeren Zeitraum (konkret 2 Jahre) erstreckt und überdies ein Antiquitätenhändler als Vermittler beigezogen wird. Diese Umsätze unterliegen somit der Umsatzsteuer, auch wenn aus der Erbschaft selbst kein Vorsteuerabzug möglich war.
