Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass auf sämtlichen Eingangsrechnungen für Fremdleistungen keine Angaben des Leistungszeitraumes zu finden waren. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt und auch bei der Betriebsprüfung beim rechnungsausstellenden Unternehmen wurden keine geeigneten Aufzeichnungen festgestellt. Die Vorsteuern wurden daher nicht anerkannt. Der UFS wies die Berufung gegen den USt-Bescheid in seiner Entscheidung vom 26.2.2007 GZ RV/3987-W/02 ab.
