Der UFS hat in seiner Entscheidung GZ RV/3175-W/02 vom 22.1.2007 festgestellt, dass ausständige Honorarforderungen im Nachlass eines Rechtsanwaltes nur mit dem um die Umsatzsteuer und Einkommensteuer gekürzten Nettobetrag der Erbschaftsteuer unterliegen. Sind Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die ausständigen Forderungen erst nach dem Tod entstanden, so ist der auf diese Forderungen entfallende Einkommen- und Umsatzsteuerbetrag in Abzug zu bringen, da der Erbe nur um diesen verminderten Betrag bereichert ist.
