Leistungen sind umsatzsteuerlich dem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Auch jene Leistungen, die der Unternehmer durch Arbeitnehmer erbringen lässt, sind dem Unternehmer zuzurechnen (VwGH 22.11.2006, 2003/15/0143).
Sachverhalt:
