Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen, also von Lieferungen in ein Drittland, ist u.a von der Erbringung des Ausfuhrnachweises abhängig (§ 7 Abs. 4 UStG). Wird die Versendung in das Ausland durch einen in der EU ansässigen Spediteur durchgeführt, kann der Ausfuhrnachweis auch durch die Ausfuhrbescheinigung dieses Spediteurs erbracht werden.
Diese Ausfuhrbescheinigung muss lt. UStR 2000 Rz 1083 ab 1.1.2007 folgende Angaben enthalten:
