Nicht nur die Altlastensanierungsabgabe, die der Deponiebetreiber von seinen Kunden einhebt, ist umsatzsteuerpflichtiger Bestandteil des Entgelts.
Die Elektroaltgeräteverordnung BGBL II Nr. 121/2005 verpflichtet die Hersteller von Elektro- bzw. Elektronikgeräten zur Rücknahme von Altgeräten.
