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Abfallentsorgung und Recycling , Heft 22/2006

USt 2006, 4 Heft 22 v. 6.12.2006

Der Leistungsort bei der Sammlung, Sortierung, Aufbereitung, Beförderung und Entsorgung von Müll bestimmt sich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nach § 3a Abs. 12 UStG. Damit gilt der Unternehmerort des Leistungserbringers als Leistungsort (und nicht der Tätigkeitsort). Diese Leistungen dienen der Müllbeseitigung und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Das gilt jedoch nicht für die aus den Abfallstoffen produzierten Materialien (USt-Protokoll 2006).

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