Der Leistungsort bei der Sammlung, Sortierung, Aufbereitung, Beförderung und Entsorgung von Müll bestimmt sich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nach § 3a Abs. 12 UStG. Damit gilt der Unternehmerort des Leistungserbringers als Leistungsort (und nicht der Tätigkeitsort). Diese Leistungen dienen der Müllbeseitigung und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Das gilt jedoch nicht für die aus den Abfallstoffen produzierten Materialien (USt-Protokoll 2006).
